6.4. Mit Verfügung vom 24. März 2025 stellte der Vizepräsident fest, dass die C._____ und die D._____ AG dem Verfahren beitreten und fortan den Prozess für die Gesuchsgegnerin i.S.v. Art. 79 Abs.1 lit. b ZPO führen. Sodann setzte er der E._____ GmbH und der F._____ AG Frist, um sich zur Streitverkündung zu erklären. Die Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter der E._____ GmbH und der F._____ AG zugestellt. Da dem Gericht keine verfahrensspezifische Vollmacht des Rechtsvertreters vorlag und dieser verlauten liess, er werde die Streitberufenen in diesem Verfahren nicht vertreten, wurde die Streitverkündung mit Verfügung vom 8. April 2025 der E._____ GmbH und der F.___