4. Es sei den Nebenintervenientinnen 1 und 2 nach Eingang der Stellungnahmen der Nebenintervenientin (recte: Nebenintervenientinnen) 3 und 4 zur Streitberufung eine angemessene Frist zur inhaltlichen Stellungnahme anzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST auf der Parteientschädigung, zulasten der Gesuchstellerin (zzgl. MwSt.)."