6. 6.1. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchsgegnerin den Antrag, es sei der C._____ und der D._____ AG der Streit zu verkünden. Gleichzeitig beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort einstweilen abzunehmen. 6.2. Mit Verfügung vom 6. März 2025 nahm der Vizepräsident der Gesuchsgegnerin die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort einstweilen ab und setzte den Streitberufenen Frist, um sich zur Streitverkündung nach Art. 79 ZPO zu erklären. 6.3. Mit Eingabe vom 14. März 2025 stellten die gesuchsgegnerische Nebenintervenientinnen 1 und 2 die folgenden Anträge: