Handelsgericht 1. Kammer HSU.2025.9 / fn / fn Entscheid vom 12. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Näf Gesuchstellerin A._____ GmbH Gesuchsgegne- B._____ AG rin vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau prozessfüh- C._____ rende gesuchs- gegnerische Ne- benintervenien- tin 1 prozessfüh- D._____ AG rende gesuchs- gegnerische Ne- vertreten durch die C._____ benintervenien- tin 2 Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist laut notorischem1 Handelsregisterauszug eine Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie hat insbesondere die […] zum Zweck. Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst. Nr. ccc GB R._____ (E-GRID: bbb; Gesuchsbeilage [GB] 1 [Nummerierung durch das Gericht]). 3. Mit Gesuch vom 17. Februar 2025 (Postaufgabe: 19. Februar 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " Das Grundbuchamt S._____ sei anzuweisen, zulasten des Grund- stücks in der Gemeinde R._____, Grundbuch- / Grundbuchblatt-Nr. ccc Kataster-Nr. ccc, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bau- handwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 399'970 nebst 5 % Zins seit 28.10.2024 vorläufig als Vormerkung einzutragen. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Ge- suchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grund- buchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzu- teilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." 4. Am 20. Januar 2025 erliess der Vizepräsident die folgende Verfügung: " 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnah- men vom 17. Februar 2025 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgeg- nerin, Grundbuch R._____ Nr. ccc (E-GRID: ccc), superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 399'970.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. November 2024 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt S._____ wird angewiesen, die Vormerkung ge- mäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. 1 vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.3. m.w.H. -3- 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 13. März 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'025.00 zu leis- ten. 4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 17. Februar 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 13. März 2025. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahms- weise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art.144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe. 6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderun- gen hinreichende Sicherheiten leistet. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." 5. Das Grundbuchamt S._____ merkte die vorläufige Eintragung am 20. Feb- ruar 2025 (Tagebuchnummer aaa/1) im Tagebuch vor. 6. 6.1. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Ge- suchsgegnerin den Antrag, es sei der C._____ und der D._____ AG der Streit zu verkünden. Gleichzeitig beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort einstweilen abzunehmen. 6.2. Mit Verfügung vom 6. März 2025 nahm der Vizepräsident der Gesuchsgeg- nerin die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort einstweilen ab und setzte den Streitberufenen Frist, um sich zur Streitverkündung nach Art. 79 ZPO zu erklären. 6.3. Mit Eingabe vom 14. März 2025 stellten die gesuchsgegnerische Nebenin- tervenientinnen 1 und 2 die folgenden Anträge: " 1. Es sei die C._____ und die D._____ AG als Prozessstandschafterinnen für die Gesuchsgegnerin zum vorliegenden Verfahren zuzulassen. 2. -4- Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Nebenintervenientinnen 1 und 2 der E._____ GmbH und F._____ AG den Streit verkünden. 3. Es sei den Nebenintervenientinnen 3 und 4 eine angemessene Frist anzusetzen, sich zur Streitverkündigung zu äussern. 4. Es sei den Nebenintervenientinnen 1 und 2 nach Eingang der Stellung- nahmen der Nebenintervenientin (recte: Nebenintervenientinnen) 3 und 4 zur Streitberufung eine angemessene Frist zur inhaltlichen Stellung- nahme anzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST auf der Partei- entschädigung, zulasten der Gesuchstellerin (zzgl. MwSt.)." 6.4. Mit Verfügung vom 24. März 2025 stellte der Vizepräsident fest, dass die C._____ und die D._____ AG dem Verfahren beitreten und fortan den Pro- zess für die Gesuchsgegnerin i.S.v. Art. 79 Abs.1 lit. b ZPO führen. Sodann setzte er der E._____ GmbH und der F._____ AG Frist, um sich zur Streit- verkündung zu erklären. Die Verfügung wurde dem damaligen Rechtsver- treter der E._____ GmbH und der F._____ AG zugestellt. Da dem Gericht keine verfahrensspezifische Vollmacht des Rechtsvertreters vorlag und dieser verlauten liess, er werde die Streitberufenen in diesem Verfahren nicht vertreten, wurde die Streitverkündung mit Verfügung vom 8. April 2025 der E._____ GmbH und der F._____ AG zugestellt und es wurde ihnen eine Frist angesetzt, sich zur Streitverkündung zu erklären. 6.5. Die E._____ GmbH und die F._____ AG liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen, weshalb das Verfahren ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 setzte der Vizepräsident die Frist zur Er- stattung der Antwort neu an. 7. Mit Gesuchsantwort vom 21. Mai 2025 (Postaufgabe: gleichentags) stellten die prozessführenden gesuchsgegnerischen Nebenintervenientinnen 1 und 2 die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Das Grundbuchamt S._____ sei anzuweisen, das auf der Lie- genschaft Grundbuch R._____ Nr. ccc (E-GRID: ccc) zuguns- ten der Gesuchstellerin einstweilen superprovisorisch eingetra- gene Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von -5- CHF 399'970.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. November 2024 unverzüglich und vollumfänglich zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. auf der Parteientschädigung, zu Lasten der Gesuchstellerin." 8. Mit Verfügung vom 22. Mai 2022 stellte der Vizepräsident der Gesuchstel- lerin die Gesuchsantwort zu und setzte den Parteien eine Frist von 10 Ta- gen zur allfälligen Ausübung des Noven- und Replikrechts. 9. Bis zum Entscheidzeitpunkt gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 20. Februar 2025). 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.2 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.3 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die 2 BGE 137 III 563 E. 3.3, 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37. 3 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4, 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1533. -6- blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.4 3. Eintragungsfrist 3.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe die Arbeiten am 24. Oktober 2024 fertiggestellt, wobei sie "Spachtelarbeiten Q4 im Stockwerk 8" durchgeführt habe (Gesuch Ziff. 6 d) und e)). Die gesuchgegnerischen Nebenintervenientinnen bestreiten, dass die Ge- suchstellerin weniger als vier Monate vor Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts ihre letzten Arbeiten ausgeführt hat. Sie führen aus, die Sub- unternehmerin der Nebenintervenientinnen, die G._____, habe den Nebe- nintervenientinnen ihre Schlussrechnung bereits am 25. Oktober 2024 ge- schickt. Es sei merkwürdig, wenn die Auftraggeberin, die G._____ den Ne- benintervenientinnen eine Schlussrechnung schicke, bevor ihre angebliche Subunternehmerin, die Gesuchstellerin, die letzten Arbeiten auf der Bau- stelle erbracht habe und bevor sie deren Schlussrechnung erhalten habe (Antwort Rz. 15). Zudem sei nachweislich falsch, dass die letzten Gipserarbeiten am 24. Ok- tober 2024 erbracht worden seien. Die letzten massgeblichen Gipserarbei- ten seien in der ersten Hälfte Oktober 2024 ausgeführt worden. Der Gesell- schafter und Geschäftsführer der Gesuchstellerin sei letztmals am 23. Ok- tober 2025 auf der Baustelle gewesen, jedoch einzig, um seine Arbeitsma- terialien einzusammeln und kleine Ausbesserungen vorzunehmen. Es seien keine Ausführungsarbeiten mehr vorgenommen worden. Die letzten Ausführungsarbeiten lägen mehr als vier Monate zurück (Antwort Rz. 16). Zudem habe es die Gesuchstellerin versäumt, Arbeitsrapport, Baujournal oder Tagesrapport ins Recht zu legen, welche ihre unfundierte Behauptung belegen würden. Solche Nachweise existierten auch nicht. Die Schluss- rechnung sage nichts über die Durchführung allfälliger Fertigstellungsarbei- ten aus (Antwort Rz. 17). 3.2. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).5 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.6 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätestensfrist. Der Anspruch der 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 719; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f. 5 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 2), Art. 839/840 N. 29. 6 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 2), Art. 839/840 N. 31a. -7- Gesuchstellerin auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet haben.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gel- ten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Be- tracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervoll- kommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelie- ferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Gering- fügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie uner- lässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als viel- mehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt.8 3.3. Würdigung Das vorliegende Bauhandwerkerpfandrecht wurde am 20. Februar 2025 im Grundbuch vorgemerkt. Folglich durfte die Arbeitsvollendung der Gesuch- stellerin am 20. Oktober 2024 noch nicht eingetreten sein. Die Gesuchstellerin behauptet zwar, die letzten Arbeiten am 24. Oktober 2024 ausgeführt zu haben. Diese Darstellung wurde jedoch bestritten und mittels schriftlicher Aussage des zuständigen Koordinators der gesuchs- gegnerischen Nebenintervenientin 1 auf der streitgegenständlichen Bau- stelle in Frage gestellt. Gemäss dessen Ausführungen seien die letzten Ausführungsarbeiten der Trockenbauer in der ersten Hälfte Oktober 2024 abgeschlossen worden. Am 23. Oktober 2023 habe die Gesuchstellerin le- diglich ihr Arbeitsmaterial eingesammelt und kleine Ausbesserungen vor- genommen (Antwortbeilage [AB] 4). Die Gesuchstellerin hat mit ihrem Ge- such als Beweismittel lediglich den Grundbuchauszug, die zwei Werkver- träge mit der A._____ GmbH und die Schlussrechnung Nr. 2024-10-30 vom 30. Oktober 2024 eingereicht. Keine dieser Urkunden ist geeignet, die Aus- führung der letzten Arbeiten am 24. Oktober 2024 glaubhaft zu machen. Die Schlussrechnung enthält lediglich eine stichwortartige Aufzählung der ausgeführten Arbeiten ("1. Fugen Ausfüllen und Netz einbetten; 2. Fugen Spachteln; 3. Trockenbauwände Voll flächig Spachteln Q4") und sowie den pauschalen Gesamtpreis von Fr. 370'000.00 (exkl. MwSt.), ohne Angaben zu Ort, Zeitpunkt oder den ausführenden Personen der Arbeiten. Arbeits- rapporte oder vergleichbare Dokumente, welche eine einfache und nach- vollziehbare Überprüfung der behaupteten Fristwahrung ermöglicht hät- ten,9 liegen dem Gesuch keine bei. Damit vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft darzulegen, dass sie nach dem 20. Oktober 2024 noch Vollen- dungsarbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin ausgeführt hat. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1048 ff. 8 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. 9 VETTER/CARBONARA (Fn. 4), 2023, N. 87. -8- 4. Ergebnis Mangels Glaubhaftmachung der Einhaltung der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist der Anspruch der Gesuchstellerin auf die Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts verwirkt. Das Gesuch ist dement- sprechend abzuweisen. Die mit Verfügung vom 20. Februar 2025 angeord- nete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts für eine Pfandsumme von Fr. 399'970.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. November 2024 ist daher zu löschen. 5. Prozesskosten 5.1. Verteilung Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchstellerin zu tragen. 5.2. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 4'050.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO werden sie mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'025.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'025.00 wird von der Gesuchstellerin nachgefordert. 5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin ist anwaltlich vertreten, womit ihr bis zur Prozess- übernahme durch die Nebenintervenientinnen 1 und 2 eine Parteientschä- digung zusteht. Diese wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 399'970.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grun- dentschädigung von rund Fr. 27'499.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) re- sultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 6'874.75. Damit sind die Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärung, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abge- golten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Da die Nebenintervenientin 1 die Gesuchs- antwort erstattete und keine Verhandlung stattfand, ist die Entschädigung um die entsprechende Minderleistung des gesuchsgegnerischen Anwalts zu reduzieren (§ 6 Abs. 2 AnwT). Ermessensweise ist die Entschädigung für Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen sowie die Eingabe vom 4. März 2025 mit 25 %, d.h. Fr. 1'718.70, zu berücksichtigen. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxis- gemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 1'770.25. Die- sen hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. -9- Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung ist nicht geschul- det. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuer- pflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).10 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfak- tor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. 5.3.2. Prozessführende Nebenintervenientin Der Nebenpartei stehen im Grundsatz keine Partei- bzw. Umtriebsentschä- digung zu, da sie mit ihrer Teilnahme am Prozess Interessen wahrt, die sich aus ihrem Rechtsverhältnis zur unterstützten Hauptpartei und nicht zum Prozessgegner ergeben. Die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsent- schädigung ist daher nur im Einzelfall und aus Billigkeitsgründen gerecht- fertigt.11 Vorliegend erscheint es aufgrund ihres Prozesseintritts als prozessfüh- rende Nebenintervenientinnen gerechtfertigt, den Nebenintervenientinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.12 Diese sind nicht anwaltlich ver- treten. Die Nebenintervenientin 1 führt jedoch aus, dass sie einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung habe, da sie das Verfahren durch den in- ternen Rechtsdienst führen lasse. Dabei hat sie die Umtriebe durch den Einsatz der von ihr ohnehin angestellten Anwälte nicht im Einzelnen darge- legt. Gleichwohl erscheint es sachgerecht, ihr für den auf der Hand liegen- den Aufwand ihrer Anwälte für die Erstellung der Gesuchsantwort vom 21. Mai 2025 eine Umtriebsentschädigung von ermessensweise Fr. 500.00 zuzusprechen.13 Hingegen ist dem Antrag der Nebenintervenientin 1 auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags nicht zu entsprechen. Die Nebenintervenientin 1 ist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuer- pflichtig. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen (E. 5.3.1). Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 17. Februar 2025 wird abgewiesen. 10 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/me- dia/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (zuletzt besucht am 26. März 2025). 11 BGE 130 III 571 E. 6; BSK ZPO-GRABER, 4. Aufl. 2024, Art. 77 N. 3; SK ZPO-MABILLARD, 4. Aufl. 2025, Art. 80 N. 14. 12 Vgl. auch HGer ZH HE230082 vom 13. September 2023 E. 8. 13 So auch BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2; HGer ZH HE 210094 vom 26. Juli 2021 E. 8. - 10 - 2. Das Grundbuchamt S._____ wird angewiesen, die zu Gunsten der Ge- suchstellerin vorgenommene Vormerkung einer vorläufigen Eintragung Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grundbuch R._____ Nr. ccc (E- GRID: ccc), für die Pfandsumme von Fr. 399'970.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. November 2024 zu löschen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'050.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Ge- richtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'025.00 verrechnet. 3.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'971.00 und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) − die gesuchsgegnerischen Nebenintervenientinnen 1 und 2 (zweifach an die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin 1) Zustellung an: − das Grundbuchamt S._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form - 11 - darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Juni 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Näf