3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.00 hat die Gesuchstellerin der Obergerichtskasse zu bezahlen. 3.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'340.00 zu bezahlen.