6.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird dieser Betrag mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Zudem hat die Gesuchstellerin der Obergerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 1'000.00 zusätzlich noch zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).