6. Prozesskosten 6.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar erfolgte gemäss eigener Angabe der Gesuchsgegnerin die Zahlung an die H._____ AG in der Höhe von Fr. 5'441.65 erst am 6. Februar 2025 und damit nach Gesuchseinreichung. Da dieser Rechnungsbetrag weniger als 10 % des Streitwerts beträgt, kann dies vorliegend unberücksichtigt