3.2. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss Aktenschluss eintritt.7 Damit tritt für eine Partei, die um Vormerkung einer vorsorglichen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ersucht, der Aktenschluss grundsätzlich mit der Einreichung ihres Gesuchs ein. Die gesuchstellende Partei kann auch nicht darauf "vertrauen", nach erfolgter Einreichung des Gesuchs voraussetzungslos weitere Tatsachen und Beweismittel vortragen zu dürfen.