8. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 verbesserte die Gesuchsgegnerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grundbuch Y._____ Nr. 11 (E-GRID: CH123), für eine Pfandsumme von Fr. 81'198.37 zuzüglich Zins zu 5 % (Verfügung des Handelsgerichts vom 5. Februar 2025) zu Gunsten der Gesuchstellerin, umgehend zu löschen.