6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. Für die Anmeldung der Löschung sind die Parteien selbst verantwortlich. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 6. Das Grundbuchamt Baden merkte die vorläufige Eintragung am 5. Februar 2025 (Tagebuchnummer XXX) im Tagebuch vor. 7. Mit Gesuchsantwort vom 25. Februar 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: