4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 28. Januar 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 18. Februar 2025. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.