4. Das Bezirksgericht Zurzach ist mit Entscheid vom 5. Februar 2025 auf das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht eingetreten und hat dieses gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO dem Präsidenten des Handelsgerichts weitergeleitet. 5. Am 5. Februar 2025 erliess der Präsident folgende Verfügung: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 28. Januar 2025 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer -3-