2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 6. Dezember 2025 wird abgewiesen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 22. Dezember 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'025.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 22. Dezember 2025 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.