Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 6'690.00, den die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zu bezahlen hat. Die Gesuchsgegnerin verlangt zudem einen Mehrwertsteuerzuschlag. Dieser ist zuzusprechen, da sie gemäss UID-Register über keine Mehrwertsteuernummer mehr verfügt und folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.23