Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Die nicht durchgeführte Verhandlung ist mit einem Abzug von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) und die unaufgeforderte Eingabe mit einem Zuschlag von 5 % (§ 6 Abs. 4 AnwT) zu berücksichtigen. Damit resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 6'494.25. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3