Da die Gesuchsgegnerin vorbringt, die letzten Arbeiten hätten sich auf das Haus C bezogen (Antwort Rz. 46), ist die Eintragungsfrist zumindest in Bezug auf dieses Haus gewahrt. Die Gesuchstellerin hat jedoch nicht dargetan, welcher Anteil der geltend gemachten Pfandsumme auf das Haus C entfällt. Damit fehlt es an einer notwendigen Grundlage, um die Pfandsumme zu bestimmen.