Mangels funktioneller Einheit der drei Bauwerke ist nicht mehr relevant, dass die Arbeiten weitgehend ohne zeitliche Unterbrüche und – bis auf eine zwischenzeitliche Etappierung – für alle drei Häuser der Überbauung gleichzeitig ausgeführt wurden (Gesuch Rz. 14 und Antwort Rz. 46). Da funktionelle Einheit und zeitnahe Erstellung kumulativ vorliegen müssen,22 bleibt es beim Grundsatz, wonach für jedes der drei Häuser ein eigener Fristenlauf gilt.