Die Gesuchstellerin hat nicht geltend gemacht, dass die Häuser baulich, technisch oder nutzungsmässig derart miteinander verknüpft wären, dass sie nur gemeinsam sinnvoll erstellt oder genutzt werden könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Erstellung der drei Häuser aus wirtschaftlicher Sicht als ein untrennbares Gesamtprojekt zu qualifizieren wäre, bei dem die Arbeiten der Gesuchstellerin nicht sinnvoll hausweise hätten abgeschlossen werden können.