geht das Bundesgericht namentlich bei einem Mehrfamilienhaus und dem davon baulich getrennten Garagentrakt aus, welcher ausschliesslich auf das Mehrfamilienhaus hin konzipiert wurde und nur diesem dient, so dass die beiden räumlich getrennten Bauwerke im Verhältnis von einem Hauptund Nebengebäude zueinander stehen.21 Vergleichbare Verhältnisse sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hat nicht geltend gemacht, dass die Häuser baulich, technisch oder nutzungsmässig derart miteinan-