Ungeachtet der Zulässigkeit der entsprechenden Vorbringen hat die Gesuchstellerin den funktionellen Zusammenhang der drei Bauwerke aber auch in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2025 nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die drei Gebäude im Rahmen eines einheitlichen Bauprojekts geplant wurden, genügt hierfür nicht. Von einer funktionellen Einheit