Die Gesuchstellerin entschuldigt ihr verspätetes Vorbringen damit, dass sie nicht damit habe rechnen müssen, dass die Gesuchsgegnerin sich auf den Standpunkt stelle, dass zwischen den drei Gebäuden unterschieden werden solle. Dies sei auch realitätsfremd (Rz. 17 der Eingabe vom 11. Dezember 2025). Damit verkennt sie jedoch, dass sie sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen bereits in ihrem Gesuch vorzutragen hat. Sie kann die Bestreitung der Gesuchsgegnerin nicht zum Anlass nehmen, um ihr Versäumnis nachzuholen.