229 Abs. 2 ZPO vorgebracht werden.19 Demnach können neue Tatsachen, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren (sog. unechte Noven), nur berücksichtigt werden, wenn die sie vorbringende Partei den Nachweis erbringt, dass das verspätete Vorbringen entschuldbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Novum auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vorher hätte vorgebracht werden können (Art. 229 Abs 2 lit. b ZPO).20