insbesondere bei Gesamtüberbauungen zur Anwendung kommt.16 Die Be- hauptungs- und Glaubhaftmachungslast für die Tatsachen, welche darauf schliessen lassen, dass ausnahmsweise ein einheitlicher Fristenlauf gilt, indem die Bauwerke eine funktionelle Einheit bilden und ausserdem zeitnah hergestellt wurden, trifft die Gesuchstellerin. Dass die drei Gebäude als funktionale Einheit zu betrachten seien, behauptet die Gesuchstellerin erstmals in Rz. 18 ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2025.