Unter dem Werkvertrag Nr. fff vom 30. August 2024 verpflichtete sich die Gesuchstellerin einerseits zur Vornahme des Baugrubenaushubs (BKP 201) und andererseits zu Baumeisterarbeiten (BKP 211). Dabei handelt es sich zwar um Leistungen unterschiedlicher Arbeitsgattungen. Diese fügen sich jedoch zu einem einheitlichen Gesamtwerk zusammen, nämlich zum Rohbau der drei zu errichtenden Häuser (vgl. GB 2 und Antwort Rz. 49). In Bezug auf die Bauarbeiten kann daher von einem einheitlichen Fristenlauf ausgegangen werden.