Dabei handelt es sich nicht um eine rein geringfügige oder nebensächliche Arbeit, womit sie grundsätzlich fristwahrend wirkt. Schliesslich belegt weder das Foto vom 14. Mai 2025 in AB 14 noch die Drohnenaufnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. April 2025 (AB 15), dass an diesen Daten bereits sämtliche Arbeiten erledigt gewesen wären. 3.3.2. Einheitlicher Fristenlauf Die Gesuchstellerin hat verschiedenartige Bauleistungen (Baugrubenaushub und Baumeisterarbeiten) für drei Häuser geleistet. Es bleibt daher zu prüfen, ob die unterschiedlichen, für mehrere Bauwerke erbrachten Arbeiten einem einheitlichen oder mehreren getrennten Fristenläufen unterliegen.