Am 24. Juni 2025 seien die Unterlagsböden gegossen worden. Voraussetzung hierfür sei, dass sämtlich Bodendämmungen, Heizungsschlaufen und Fenstermontagen abgeschlossen seien. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin im Juli weitere Baumeistertätigkeiten ausgeführt haben sollte (Antwort Rz. 52). Schliesslich sei der Rapport vom 11. Juli nicht visiert, während sich auf dem Rapport vom 10. Juli 2025 eine Unterschrift finde, die keinem der Bauleiter zugewiesen werden könne (Antwort Rz. 53).