Auch könne die Gesuchsgegnerin mittels eines Fotos beweisen, dass die Gesuchstellerin bereits am 14. Mai 2025 den Rohbau abgeschlossen habe (Gesuch Rz. 49; GB 14). Die Häuser A und B hingegen seien bereits im April 2025 fertiggestellt gewesen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Zahlungen der Gesuchstellerin bis Ende März 2025 nachvollziehbar, da zu diesem Zeitpunkt ein grosser Teil der Arbeiten vollbracht gewesen sei (Antwort Rz. 50). Am 24. Juni 2025 seien die Unterlagsböden gegossen worden.