Es sei daher von einem getrennten Fristenlauf auszugehen. Für die Häuser A und B müsse davon ausgegangen werden, dass die Frist abgelaufen sei. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, aufzuzeigen, welche Arbeitsleistung auf welche Einheit angerechnet werde und damit den Fristenlauf nachvollziehbar aufzuschlüsseln (Antwort Rz. 46).