Aus den Unterlagen gehe das Gegenteil hervor. Die Häuser A bis C könnten unabhängig voneinander erstellt werden und bildeten keine funktionale Einheit. Die Gesuchstellerin führe in ihrem Gesuch vom 4. November 2025 selbst aus, die Bauleitung habe beschlossen, die Häuser A und B gemeinsam zu erstellen, während das Haus C erst anschliessend gebaut werden sollte. Die eingereichten Rapporte vom 10. und 11. Juli 2025, welche bestritten seien, würden sich nur auf Arbeiten am Haus C beziehen. Es sei daher von einem getrennten Fristenlauf auszugehen.