7. Mit Eingaben vom 11. und 22. Dezember 2025 reichten die Parteien je eine Stellungnahme ein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 22. Dezember 2025 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 zur Kenntnis zugestellt. Bis zum Entscheiddatum gingen keine weiteren Eingaben ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 4. November 2025).