6.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 27. Oktober 2025 wird die mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grdst.-Nr. 1234 GB X._____ (E- GRID: G._____), superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 63'523.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12. Juli 2025 auf Fr. 32'322.40 sowie Fr. 21'544.85 ab dem 18. Juli 2025 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt.