2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.00 sind vom Gesuchsteller nachzufordern. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'530.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.