Für die entfallene Verhandlung erfolgt ein Abzug von praxisgemäss 20 %. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % und des von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen17 und damit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigten18 Gesuchsgegnerin geltend gemachten Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 4'530.00. Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 22. Oktober 2025 wird abgewiesen.