die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 230'000.00. Ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 20'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 5'087.50. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Für die entfallene Verhandlung erfolgt ein Abzug von praxisgemäss 20 %.