Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller keinen konkreten Nachteil dartun, der nicht bloss finanzieller Natur ist und der damit grundsätzlich nicht schwer wiedergutzumachen ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die beantragten Handelsregistereintragung (prozessualer Antrag Nr. 1) und Edition von Bankunterlagen (prozessualer Antrag Nr. 3) geeignet wären, die befürchteten Nachteile zu verhindern. Die Anordnung dieser Massnahmen wäre demnach auch nicht verhältnismässig. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist folglich abzuweisen.