durch Übertragung von Fr. 400'000.00 vom Konto der Gesuchsgegnerin auf seine eigenen Konti selbst verschuldet. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen das Verhalten von D.F. für den Untergang der Gesuchsgegnerin ausmacht, insbesondere die Rufschädigung (vgl. etwa Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 Rz. 87 f.), so ist nicht erkennbar, inwiefern eine Kontosperre daran etwas ändern würde.