Auf die Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, künftig wieder Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 Rz. 93), kommt es dabei nicht an. Soweit der Gesuchsteller ein Konkurs der Gesuchsgegnerin befürchtet, hätte er die mangelhafte Liquidität der Gesuchsgegnerin 13 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34; DIKE