Die zweckentfremdeten Mittel könnten nämlich entweder bei den so ungerechtfertigt bereicherten Personen oder bei D.F. und S.B. selber zurückgefordert werden. Weshalb die Vollstreckung solcher Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Verantwortlichkeit gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargetan. Auf die Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, künftig wieder Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 Rz. 93), kommt es dabei nicht an.