Derzeit würden insbesondere die Löhne der Schwestergesellschaft der Gesuchsgegnerin, der S. AG, von den Konten der Gesuchsgegnerin bezahlt (Gesuch Rz. 61). Ohne sofortige Kontosperre drohe die vollständige Aushöhlung der Gesuchsgegnerin, was eine geordnete Liquidation verunmögliche. Schlimmstenfalls würde der Konkurs drohen, womit nicht nur die Gläubigerrechte verletzt würden, sondern auch die Rechtsansprüche des Gesuchstellers auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen vereitelt würden (Gesuch Rz. 62).