Der Nachweis von bereits getätigten missbräuchlichen Abbuchungen und Barbezügen würde belegen, dass D.F. und S.B. die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin fortlaufend und mutwillig schädigen würden. Um die weitere Schädigung zu verhindern, habe der Gesuchsteller bereits Gelder der Gesuchsgegnerin auf sich selbst übertragen. Derzeit würden insbesondere die Löhne der Schwestergesellschaft der Gesuchsgegnerin, der S. AG, von den Konten der Gesuchsgegnerin bezahlt (Gesuch Rz. 61).