Der Gesuchsteller führt aus, es bestünde die immanente Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin (gemeint wohl: D.F. und S.B.) die verbleibenden liquiden Mittel der Gesuchsgegnerin zweckentfremden und damit deren gesamte Liquidität unwiederbringlich schmälern würden (Gesuch Rz. 58). Der Nachweis von bereits getätigten missbräuchlichen Abbuchungen und Barbezügen würde belegen, dass D.F. und S.B. die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin fortlaufend und mutwillig schädigen würden.