Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sind folglich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht 1 BGE 94 II 122 E. 1; DIKE ZPO I-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 54. -5-