Kommt es indessen auf das tatsächliche Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft an, weil deren Auflösung, wie vorliegend, an sich umstritten ist,1 spricht nichts dagegen, weitere Anhaltspunkte zum Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Während der Gesuchsteller den tatsächlichen Wert der Gesuchsgegnerin mangels Unterlagen mit Fr. 50'000.00 bloss schätzt und die Gesuchsgegnerin auf eine Forderung auf Rückbezahlung von Fr. 400'000.00 gegenüber dem Gesuchsteller (= Aktivum der Gesuchsgegnerin) hinweist