Das nominelle Stammkapital stellt lediglich das gesetzlich notwendige Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar. Kommt es indessen auf das tatsächliche Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft an, weil deren Auflösung, wie vorliegend, an sich umstritten ist,1 spricht nichts dagegen, weitere Anhaltspunkte zum Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft zu berücksichtigen.