Demnach obliegt die Festsetzung des Streitwerts dem Gericht (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Hinweis der Gesuchsgegnerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des nominellen Gesellschaftskapitals (Fr. 20'000.00) betrifft einzig die Auflösung einer Gesellschaft aufgrund von Organisationsmängeln und ist somit vorliegend nicht einschlägig. Das nominelle Stammkapital stellt lediglich das gesetzlich notwendige Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar.