1.3. Streitwert Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers lauten nicht auf eine bestimmte Geldsumme und die Parteien sind sich über den Streitwert nicht einig: Gesuchsteller: Fr. 50'000.00 (Gesuch Rz. 7), Gesuchsgegnerin: Fr. 20'000.00 (Antwort Rz. 5), eventualiter: Fr. 410'000.00 (Antwort Rz. 7). Demnach obliegt die Festsetzung des Streitwerts dem Gericht (Art. 91 Abs. 2 ZPO).