1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften vorliegt.