Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Auflösung der Gesuchsgegnerin, d.h. eine gesellschaftsrechtliche Klage. Hierfür sind die Gerichte am Sitz der juristischen Person örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Sitz der Gesuchsgegnerin liegt in W. (AG), weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind. -4-