PROZESSUALE ANTRÄGE 1. […] 2. Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Falle des Unterliegens der Gesuchsgegnerin sei von einer vorgängig zu leistenden Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 264 Abs. 1 ZPO über CHF 20'000.00 durch den Gesuchsteller abhängig zu machen." Zur Begründung bringt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien nicht erfüllt. 5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 nahm der Gesuchsteller zur Gesuchsantwort Stellung. Der Präsident zieht in Erwägung: