4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2025.47) zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. 4.2. Die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2025.47) hat der Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2025.47) deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.